1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Bildmaterial zur Vergabe von Nutzungsrechten Royalty Free(RF) Bilder.
1.1 Lizenznehmer
Der Lizenznehmer ist ausschließlich die Person oder Körperschaft, die in der Rechnung über das Lizenzmaterial genannt ist.
1.2 Übertragene Rechte
Der Lizenznehmer hat das nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht in Unterlizenz zu vergebende Recht, das in der Rechnung bezeichnete Lizenzmaterial in unbegrenzter Anzahl und in jeglichen Medienformaten zu folgenden Verwendungszwecken zu reproduzieren:
Werbung und Werbematerialien, Ausstrahlung im Fernsehen, Theater, gedruckte Veröffentlichungen und physische Produkte, elektronische Veröffentlichungen und Webdesign bis zu einer Auflösung 800 x 600 Pixel und alle weiteren von Voller Ernst in schriftlicher Form genehmigte Verwendungszwecke
Der Lizenznehmer darf Dateien, die das Werk oder zulässige Derivative des Werks enthalten, an direkt verbundene Kunden, Auftraggeber und Mitarbeiter übertragen oder von Subunternehmern bearbeiten lassen, sofern sich diese verpflichten, sich an die Regelungen dieses Vertrages zu halten. Der Lizenznehmer hat das Recht, das Lizenzmaterial von seinen Subunternehmern reproduzieren zu lassen, so lange der Lizenznehmer sicherstellt, dass sich diese Subunternehmer an die Bestimmungen dieses Vertrags halten. Diese Dritten und etwaige Subunternehmer verfügen über kein weiteres Recht das Werk zu benutzen und dürfen die übermittelten Dateien nicht für andere Zwecke extrahieren oder benutzen.
Es steht dem Lizenznehmer frei, das Lizenzmaterial in einer internen digitalen Bibliothek, einem internen Netzwerk oder Ähnlichem zu speichern, um seinen Mitarbeitern, Partnern und Kunden Einsicht in das Lizenzmaterial zu gewähren.
Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang ist gestattet, jedoch nur mit den vollständigen Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis: " Name des Fotografen / Voller Ernst."
Es steht dem Lizenznehmer frei, das Lizenzmaterial zu verändern, zu beschneiden, zu bearbeiten oder daraus neue Werke zu kreieren.
Die Rechte des Lizenznehmers auf das Lizenzmaterial gelten weltweit und zeitlich unbegrenzt.
1.3 Einschränkungen
Dem Lizenznehmer ist untersagt, diesen Vertrag oder jegliche seiner in diesem Vertrag eingeräumten Rechte in Unterlizenz zu vergeben, zu verkaufen, zu überlassen oder zu übertragen. Dies gilt auch für die Erstellung eines neuen Werkes, das das überlassene Lizenzmaterial ganz oder in Teilen enthält, z.B. durch eine Bildmontage.
Dem Lizenznehmer ist das Teilen des Werks mit anderen Personen oder Körperschaften nicht gestattet.
Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Lizenzmaterial in einer elektronischen Vorlage zu verwenden, die zur Vervielfältigung durch Dritte in einem elektronischen oder gedruckten Produkt bestimmt ist.
Es ist dem Lizenznehmer die Nutzung, Wiedergabe, Verteilung oder Ausstellung des Werks in Verbindung mit für den Weiterverkauf bestimmten Design-Vorlage-Applikationen untersagt.
Die Nutzung, Wiedergabe, Verteilung oder Ausstellung des Werks in Verbindung mit irgendwelchen für den Weiterverkauf oder Vertrieb bestimmten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich und ohne Beschränkung Bechern, T-Shirts, Postern, Grußkarten oder anderen Waren ist nicht gestattet. Es ist aber möglich dafür eine zusätzliche Lizenz zu erwerben, die von Voller Ernst bei Anfrage und nach Zahlung einer entsprechenden Vergütung schriftlich erteilt wird.
Nicht gestattet sind Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die gegen das geistige Eigentum oder andere Rechte irgendeiner Person oder Körperschaft verstoßen, einschließlich und ohne Beschränkung der moralischen Rechte des Urhebers des Werks und der Rechte jedes Menschen, der oder jedes Menschen, dessen Eigentum in dem Werk erscheint.
Es ist nicht gestattet die Hinweise auf das Urheberrecht, Warenzeichen oder sonstiges Recht an geistigem Eigentum, das eventuell auf dem oder in Verbindung mit dem Werk in seiner ursprünglichen Form erscheint oder darin verankert ist zu entfernen.
Es ist nicht gestattet Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die gegen Gesetze, Bestimmungen oder Rechtsvorschriften in einer geltenden Gerichtsbarkeit verstoßen vorzunehmen.
Lizenzmaterial darf nicht in Logos, eingetragenen Marken oder Dienstmarken enthalten sein.
Dem Lizenznehmer ist untersagt, das Lizenzmaterial, vollständig, in Teilen in einem neuen Werk enthalten, online in einem herunterladbarem Format z.B. in Datenbanken bereitzustellen oder seine Verteilung über Mobiltelefon zu ermöglichen.
Das Lizenzmaterial darf nicht in pornografischer, rassistischer, diffamierender oder anderweitig rechtswidriger Weise verwendet werden, weder direkt noch implizit oder in Kombination mit anderen Materialien.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Copyright-Symbol, den Namen Voller Ernst, sowie jegliche weiteren Informationen beizubehalten, die in unsichtbarer Form in die Datei eingebettet sein können, in der das ursprüngliche Lizenzmaterial enthalten ist.
Der Lizenznehmer muss sich an alle Verwendungsbeschränkungen halten, die ihm von Voller Ernst vor, bei oder nach Lieferung des Lizenzmaterials zur Kenntnis gebracht werden, sei es im Rahmen der mit dem Lizenzmaterial gelieferten Informationen oder auf anderem Wege.
Bei redaktioneller Nutzung des Lizenzmaterials hat der Lizenznehmer in enger räumlicher Nähe zum Lizenzmaterial folgende Angaben zu machen: Name des Fotografen/Voller Ernst.
Obwohl Voller Ernst sich bemüht, das Thema des Lizenzmaterials korrekt aufzunehmen, kann Voller Ernst nicht für die Korrektheit dieser Informationen garantieren.
1.4 Urheberrecht
Dem Lizenznehmer wird mit der Nutzung der Lizenz aus diesem Vertrag keinerlei Eigentums- oder Urheberrecht für Lizenzmaterial übertragen.
Voller Ernst gewährleistet Folgendes: Voller Ernst hat alle nötigen Rechte und Befugnisse, um Nutzungsrechte zu verkaufen. Durch die Verwendung des Lizenzmaterials durch den Lizenznehmer in seiner ursprünglichen Form und gemäß diesem Vertrag und der Rechnung werden keinerlei Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt.
Sollte Voller Ernst eines dieser gewährleisteten Rechte verletzt haben, so hat der Lizenznehmer Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist aber maximal auf das 10-Fache des Kaufpreises begrenzt.
1.5 Schadensersatz und Haftung
Sollte Voller Ernst eines dieser gewährleisteten Rechte verletzt haben, so hat der Lizenznehmer Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist aber maximal auf das 10-Fache des Kaufpreises begrenzt.
Der Lizenznehmer muss Voller Ernst und deren Vertragspartner schad- und klaglos halten von allen Schadenersatzforderungen, Verpflichtungen und Kosten (einschließlich zumutbarer Anwaltsgebühren und zulässiger und bewilligter Kosten), die aus Ansprüchen Dritter entstehen, die sich aus der Verwendung von Lizenzmaterial durch den Lizenznehmer außerhalb der Bestimmungen dieses Vertrages oder aus jeglichem anderen wie auch immer gearteten Bruch dieses Vertrages durch den Lizenznehmer ergeben.
Die Partei, die gemäß dieses Vertrages Schadenersatzforderungen stellt, muss die andere Partei umgehend darüber in Kenntnis setzen. Die beklagte Partei kann die Bearbeitung, die Beilegung und die Verteidigung ihrer Forderungen bzw. ihres Falles selbst übernehmen, in diesem Falle ist die klagende Partei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die klagende Partei hat das Recht auf eigene Kosten Rechtsbeistand für einen solchen Rechtsstreit zu suchen. Die beklagte Partei ist nicht haftbar für Anwaltsgebühren und andere Kosten, die vor Inkenntnissetzung durch die andere Partei über die Klage, für die Schadenersatz verlangt wird, übernommen werden.
1.6 Haftungseinschränkungen
Der Lizenznehmer anerkennt und akzeptiert, dass Voller Ernst über keine Freigabe für Markenzeichen, Warenzeichen, Logos oder anderes geistiges Eigentum Dritter verfügt, die in manchen Werken erscheinen. Das Einholen derartiger eventuell benötigter Freigaben obliegt dem Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer akzeptiert, dass Voller Ernst über keine Freigabe von Herstellern kommerzieller Produkte verfügt, wie zum Beispiel Autos, Flugzeuge, Design-Artikel, Mode usw., die in manchen Werken erscheinen. Die Hersteller der jeweiligen Produkte erteilen Bildagenturen keine Generalfreigaben, sind aber gelegentlich bereit, Einzelfreigaben zu vergeben. Das Einholen derartiger eventuell benötigter Freigaben ist Aufgabe des Lizenznehmers.
1.7 Beendigung und Widerruf
Die in diesem Vertrag enthaltene Lizenz endet automatisch und ohne Ankündigung durch Voller Ernst, wenn der Lizenznehmer irgendeine Regelung dieses Vertrags nicht einhält. Nach Beendigung ist der Lizenznehmer zu folgenden unverzüglich zu treffenden Maßnahmen verpflichtet: Einstellung der Verwendung des Lizenzmaterials; Zerstörung des Lizenzmaterials oder, auf Verlangen von Voller Ernst, Rücksendung des Lizenzmaterials an Voller Ernst; Löschung bzw. Entfernung des Lizenzmaterials aus den Räumlichkeiten und von den Computersystemen sowie den (elektronischen und physischen) Speichermedien des Lizenznehmers.
Voller Ernst behält sich das Recht vor, die Lizenz zur Verwendung des Lizenzmaterials aus triftigem Grund zu widerrufen und das entsprechende Lizenzmaterial gegebenenfalls durch alternatives Lizenzmaterial zu ersetzen. Bei der Benachrichtigung über den Widerruf der Lizenz für ein bestimmtes Lizenzmaterial muss der Lizenznehmer die Verwendung des betreffenden Lizenzmaterials sofort einstellen und auch sicherstellen, dass seine Kunden das Lizenzmaterial nicht mehr verwenden.
1.8 Zustand des Lizenzmaterials
Der Lizenznehmer muss das Lizenzmaterial in Bezug auf mögliche Fehler (digital oder anderes) prüfen, bevor das Lizenzmaterial für die Reproduktion freigegeben wird. Voller Ernst ist für keinerlei vom Lizenznehmer oder von Dritten erlittene Verluste oder Schadenersatzforderungen haftbar, die direkt oder indirekt aus angeblichen oder tatsächlichen Schäden am Lizenzmaterial, an seiner Beschriftung oder, in welcher Weise auch immer, an seiner Reproduktion entstanden sind.
Jede Verwendung von Lizenzmaterial auf eine Weise, die durch die Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich genehmigt sind oder durch die dieser gebrochen wird, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt Voller Ernst zur Wahrnehmung aller weltweit gemäß Urheberrechtsgesetzen verfügbaren Rechte und Rechtsmittel. Der Lizenznehmer ist für jegliche Schadenersatzforderungen haftbar, die aus einer solchen Urheberrechtsverletzung entstehen, einschließlich Klagen Dritter. Zusätzlich zu allen anderen Voller Ernst gemäß diesem Vertrag zustehenden Rechtsmittel und derer unbeschadet behält sich Voller Ernst das Recht vor, eine Gebühr in Höhe des Fünffachen der üblichen Lizenzgebühr für die Verwendung des Lizenzmaterials einzuheben, und der Lizenznehmer erklärt sich einverstanden, diese Gebühr zu entrichten.
1.9 Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand, Sonstiges
Unsere Rechnungen sind stets netto innerhalb 30 Tagen zahlbar. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Berlin. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.
2.0 Trennbarkeit
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags in irgendeiner Weise als ungültig, rechtswidrig oder nicht anwendbar befunden werden, ist die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht betroffen. Diese Regelungen können nur insoweit abgeändert werden, als dies für ihre Anwendbarkeit erforderlich ist.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Bildmaterial zur Vergabe von Nutzungsrechten Royalty Free(RF) Bilder.
1.1 Lizenznehmer
Der Lizenznehmer ist ausschließlich die Person oder Körperschaft, die in der Rechnung über das Lizenzmaterial genannt ist.
1.2 Übertragene Rechte
Der Lizenznehmer hat das nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht in Unterlizenz zu vergebende Recht, das in der Rechnung bezeichnete Lizenzmaterial in unbegrenzter Anzahl und in jeglichen Medienformaten zu folgenden Verwendungszwecken zu reproduzieren:
Werbung und Werbematerialien, Ausstrahlung im Fernsehen, Theater, gedruckte Veröffentlichungen und physische Produkte, elektronische Veröffentlichungen und Webdesign bis zu einer Auflösung 800 x 600 Pixel und alle weiteren von Voller Ernst in schriftlicher Form genehmigte Verwendungszwecke
Der Lizenznehmer darf Dateien, die das Werk oder zulässige Derivative des Werks enthalten, an direkt verbundene Kunden, Auftraggeber und Mitarbeiter übertragen oder von Subunternehmern bearbeiten lassen, sofern sich diese verpflichten, sich an die Regelungen dieses Vertrages zu halten. Der Lizenznehmer hat das Recht, das Lizenzmaterial von seinen Subunternehmern reproduzieren zu lassen, so lange der Lizenznehmer sicherstellt, dass sich diese Subunternehmer an die Bestimmungen dieses Vertrags halten. Diese Dritten und etwaige Subunternehmer verfügen über kein weiteres Recht das Werk zu benutzen und dürfen die übermittelten Dateien nicht für andere Zwecke extrahieren oder benutzen.
Es steht dem Lizenznehmer frei, das Lizenzmaterial in einer internen digitalen Bibliothek, einem internen Netzwerk oder Ähnlichem zu speichern, um seinen Mitarbeitern, Partnern und Kunden Einsicht in das Lizenzmaterial zu gewähren.
Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang ist gestattet, jedoch nur mit den vollständigen Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis: " Name des Fotografen / Voller Ernst."
Es steht dem Lizenznehmer frei, das Lizenzmaterial zu verändern, zu beschneiden, zu bearbeiten oder daraus neue Werke zu kreieren.
Die Rechte des Lizenznehmers auf das Lizenzmaterial gelten weltweit und zeitlich unbegrenzt.
1.3 Einschränkungen
Dem Lizenznehmer ist untersagt, diesen Vertrag oder jegliche seiner in diesem Vertrag eingeräumten Rechte in Unterlizenz zu vergeben, zu verkaufen, zu überlassen oder zu übertragen. Dies gilt auch für die Erstellung eines neuen Werkes, das das überlassene Lizenzmaterial ganz oder in Teilen enthält, z.B. durch eine Bildmontage.
Dem Lizenznehmer ist das Teilen des Werks mit anderen Personen oder Körperschaften nicht gestattet.
Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das Lizenzmaterial in einer elektronischen Vorlage zu verwenden, die zur Vervielfältigung durch Dritte in einem elektronischen oder gedruckten Produkt bestimmt ist.
Es ist dem Lizenznehmer die Nutzung, Wiedergabe, Verteilung oder Ausstellung des Werks in Verbindung mit für den Weiterverkauf bestimmten Design-Vorlage-Applikationen untersagt.
Die Nutzung, Wiedergabe, Verteilung oder Ausstellung des Werks in Verbindung mit irgendwelchen für den Weiterverkauf oder Vertrieb bestimmten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich und ohne Beschränkung Bechern, T-Shirts, Postern, Grußkarten oder anderen Waren ist nicht gestattet. Es ist aber möglich dafür eine zusätzliche Lizenz zu erwerben, die von Voller Ernst bei Anfrage und nach Zahlung einer entsprechenden Vergütung schriftlich erteilt wird.
Nicht gestattet sind Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die gegen das geistige Eigentum oder andere Rechte irgendeiner Person oder Körperschaft verstoßen, einschließlich und ohne Beschränkung der moralischen Rechte des Urhebers des Werks und der Rechte jedes Menschen, der oder jedes Menschen, dessen Eigentum in dem Werk erscheint.
Es ist nicht gestattet die Hinweise auf das Urheberrecht, Warenzeichen oder sonstiges Recht an geistigem Eigentum, das eventuell auf dem oder in Verbindung mit dem Werk in seiner ursprünglichen Form erscheint oder darin verankert ist zu entfernen.
Es ist nicht gestattet Handlungen in Verbindung mit dem Werk, die gegen Gesetze, Bestimmungen oder Rechtsvorschriften in einer geltenden Gerichtsbarkeit verstoßen vorzunehmen.
Lizenzmaterial darf nicht in Logos, eingetragenen Marken oder Dienstmarken enthalten sein.
Dem Lizenznehmer ist untersagt, das Lizenzmaterial, vollständig, in Teilen in einem neuen Werk enthalten, online in einem herunterladbarem Format z.B. in Datenbanken bereitzustellen oder seine Verteilung über Mobiltelefon zu ermöglichen.
Das Lizenzmaterial darf nicht in pornografischer, rassistischer, diffamierender oder anderweitig rechtswidriger Weise verwendet werden, weder direkt noch implizit oder in Kombination mit anderen Materialien.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Copyright-Symbol, den Namen Voller Ernst, sowie jegliche weiteren Informationen beizubehalten, die in unsichtbarer Form in die Datei eingebettet sein können, in der das ursprüngliche Lizenzmaterial enthalten ist.
Der Lizenznehmer muss sich an alle Verwendungsbeschränkungen halten, die ihm von Voller Ernst vor, bei oder nach Lieferung des Lizenzmaterials zur Kenntnis gebracht werden, sei es im Rahmen der mit dem Lizenzmaterial gelieferten Informationen oder auf anderem Wege.
Bei redaktioneller Nutzung des Lizenzmaterials hat der Lizenznehmer in enger räumlicher Nähe zum Lizenzmaterial folgende Angaben zu machen: Name des Fotografen/Voller Ernst.
Obwohl Voller Ernst sich bemüht, das Thema des Lizenzmaterials korrekt aufzunehmen, kann Voller Ernst nicht für die Korrektheit dieser Informationen garantieren.
1.4 Urheberrecht
Dem Lizenznehmer wird mit der Nutzung der Lizenz aus diesem Vertrag keinerlei Eigentums- oder Urheberrecht für Lizenzmaterial übertragen.
Voller Ernst gewährleistet Folgendes: Voller Ernst hat alle nötigen Rechte und Befugnisse, um Nutzungsrechte zu verkaufen. Durch die Verwendung des Lizenzmaterials durch den Lizenznehmer in seiner ursprünglichen Form und gemäß diesem Vertrag und der Rechnung werden keinerlei Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt.
Sollte Voller Ernst eines dieser gewährleisteten Rechte verletzt haben, so hat der Lizenznehmer Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist aber maximal auf das 10-Fache des Kaufpreises begrenzt.
1.5 Schadensersatz und Haftung
Sollte Voller Ernst eines dieser gewährleisteten Rechte verletzt haben, so hat der Lizenznehmer Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist aber maximal auf das 10-Fache des Kaufpreises begrenzt.
Der Lizenznehmer muss Voller Ernst und deren Vertragspartner schad- und klaglos halten von allen Schadenersatzforderungen, Verpflichtungen und Kosten (einschließlich zumutbarer Anwaltsgebühren und zulässiger und bewilligter Kosten), die aus Ansprüchen Dritter entstehen, die sich aus der Verwendung von Lizenzmaterial durch den Lizenznehmer außerhalb der Bestimmungen dieses Vertrages oder aus jeglichem anderen wie auch immer gearteten Bruch dieses Vertrages durch den Lizenznehmer ergeben.
Die Partei, die gemäß dieses Vertrages Schadenersatzforderungen stellt, muss die andere Partei umgehend darüber in Kenntnis setzen. Die beklagte Partei kann die Bearbeitung, die Beilegung und die Verteidigung ihrer Forderungen bzw. ihres Falles selbst übernehmen, in diesem Falle ist die klagende Partei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die klagende Partei hat das Recht auf eigene Kosten Rechtsbeistand für einen solchen Rechtsstreit zu suchen. Die beklagte Partei ist nicht haftbar für Anwaltsgebühren und andere Kosten, die vor Inkenntnissetzung durch die andere Partei über die Klage, für die Schadenersatz verlangt wird, übernommen werden.
1.6 Haftungseinschränkungen
Der Lizenznehmer anerkennt und akzeptiert, dass Voller Ernst über keine Freigabe für Markenzeichen, Warenzeichen, Logos oder anderes geistiges Eigentum Dritter verfügt, die in manchen Werken erscheinen. Das Einholen derartiger eventuell benötigter Freigaben obliegt dem Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer akzeptiert, dass Voller Ernst über keine Freigabe von Herstellern kommerzieller Produkte verfügt, wie zum Beispiel Autos, Flugzeuge, Design-Artikel, Mode usw., die in manchen Werken erscheinen. Die Hersteller der jeweiligen Produkte erteilen Bildagenturen keine Generalfreigaben, sind aber gelegentlich bereit, Einzelfreigaben zu vergeben. Das Einholen derartiger eventuell benötigter Freigaben ist Aufgabe des Lizenznehmers.
1.7 Beendigung und Widerruf
Die in diesem Vertrag enthaltene Lizenz endet automatisch und ohne Ankündigung durch Voller Ernst, wenn der Lizenznehmer irgendeine Regelung dieses Vertrags nicht einhält. Nach Beendigung ist der Lizenznehmer zu folgenden unverzüglich zu treffenden Maßnahmen verpflichtet: Einstellung der Verwendung des Lizenzmaterials; Zerstörung des Lizenzmaterials oder, auf Verlangen von Voller Ernst, Rücksendung des Lizenzmaterials an Voller Ernst; Löschung bzw. Entfernung des Lizenzmaterials aus den Räumlichkeiten und von den Computersystemen sowie den (elektronischen und physischen) Speichermedien des Lizenznehmers.
Voller Ernst behält sich das Recht vor, die Lizenz zur Verwendung des Lizenzmaterials aus triftigem Grund zu widerrufen und das entsprechende Lizenzmaterial gegebenenfalls durch alternatives Lizenzmaterial zu ersetzen. Bei der Benachrichtigung über den Widerruf der Lizenz für ein bestimmtes Lizenzmaterial muss der Lizenznehmer die Verwendung des betreffenden Lizenzmaterials sofort einstellen und auch sicherstellen, dass seine Kunden das Lizenzmaterial nicht mehr verwenden.
1.8 Zustand des Lizenzmaterials
Der Lizenznehmer muss das Lizenzmaterial in Bezug auf mögliche Fehler (digital oder anderes) prüfen, bevor das Lizenzmaterial für die Reproduktion freigegeben wird. Voller Ernst ist für keinerlei vom Lizenznehmer oder von Dritten erlittene Verluste oder Schadenersatzforderungen haftbar, die direkt oder indirekt aus angeblichen oder tatsächlichen Schäden am Lizenzmaterial, an seiner Beschriftung oder, in welcher Weise auch immer, an seiner Reproduktion entstanden sind.
Jede Verwendung von Lizenzmaterial auf eine Weise, die durch die Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich genehmigt sind oder durch die dieser gebrochen wird, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt Voller Ernst zur Wahrnehmung aller weltweit gemäß Urheberrechtsgesetzen verfügbaren Rechte und Rechtsmittel. Der Lizenznehmer ist für jegliche Schadenersatzforderungen haftbar, die aus einer solchen Urheberrechtsverletzung entstehen, einschließlich Klagen Dritter. Zusätzlich zu allen anderen Voller Ernst gemäß diesem Vertrag zustehenden Rechtsmittel und derer unbeschadet behält sich Voller Ernst das Recht vor, eine Gebühr in Höhe des Fünffachen der üblichen Lizenzgebühr für die Verwendung des Lizenzmaterials einzuheben, und der Lizenznehmer erklärt sich einverstanden, diese Gebühr zu entrichten.
1.9 Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand, Sonstiges
Unsere Rechnungen sind stets netto innerhalb 30 Tagen zahlbar. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Berlin. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.
2.0 Trennbarkeit
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags in irgendeiner Weise als ungültig, rechtswidrig oder nicht anwendbar befunden werden, ist die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht betroffen. Diese Regelungen können nur insoweit abgeändert werden, als dies für ihre Anwendbarkeit erforderlich ist.